Mindestausbildungsvergütung

Für die Studierenden der Dualen Hochschule Gera-Eisenach ist die Mindestausbildungsvergütung im Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), geregelt.

Gemäß § 111 a Abs. 1 Satz 5 ThürHG darf die den Studierenden zu zahlende Vergütung, den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich der Beträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 sowie nach § 13a BAföG nicht unterschreiten.
 
Unter Anwendung des 29. BAföG-Änderungsgesetzes beträgt die Mindestausbildungsvergütung ab dem 1. August 2024 671 € im Monat. Oftmals ist die tatsächliche Ausbildungsvergütung deutlich höher.

An der Dualen Hochschule Gera-Eisenach können sich nur Einrichtungen als Ausbildungsstätte beteiligen, die – neben der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen - ihren Studierenden eine Ausbildungsvergütung gemäß § 111 a Abs. 1 ThürHG zahlen. Die Ausbildungsvergütung ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu gewähren. Sehen tarifliche oder betriebliche Regelungen für dual Studierende eine höhere Ausbildungsvergütung als 671 € monatlich vor, gilt die tarifliche oder betriebliche Ausbildungsvergütung als Mindestausbildungsvergütung. 
Über den Mindestbetrag hinausgehende Ausbildungsvergütungen oder Leistungszulagen können frei vereinbart werden.
 
Die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Zahlung der Mindestausbildungsvergütung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zulassung zum Studium an der Dualen Hochschule. Sie ist von der Ausbildungsstätte des Praxispartners an den Studierenden zu gewähren. Vertragliche oder gesetzliche Leistungen Dritter können die vertraglich geschuldete Leistung des Praxispartners weder ersetzen noch ist deren teilweise Anrechnung möglich. Darauf gerichtete Zusatzvereinbarungen zum Ausbildungsvertrag sind nichtig.
 
Die Ausbildungsvergütung ist für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses zu vereinbaren und zu zahlen. Für die Zeit des Studienaufenthaltes an der Dualen Hochschule ist der Studierende unter Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung in der Ausbildungsstätte des Praxispartners freizustellen.
 
Bei Änderungen des Mindestbedarfssatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die Ausbildungsvergütung - sofern den Studierenden nicht bereits eine höhere Ausbildungsvergütung gewährt wird - entsprechend anzupassen. Die Duale Hochschule Gera-Eisenach informiert die ausbildenden Praxispartner hierüber.